Der Festsetzung der Grund- und Verbrauchsgebühr in der Beitrags- und Gebührensatzung vom 16.05.2022 lag eine in der Verbandsversammlung vorgestellte Gebührenkalkulation der Firma Kubus für den Bemessungszeitraum 2022-2025 zugrunde (nachstehend nur: Kalkulation 2022 genannt), deren Ermittlungsergebnis ein kostendeckender Gebührensatz i.H.v. 2,18 €/m³ (zuzüglich Umsatzsteuer) und die bis heute fortgeltenden Grundgebührensätze waren. Die entsprechende Gebührenkalkulation kann nach vorheriger Terminvereinbarung in der Verwaltung des Zweckverbandes eingesehen werden.
Bekanntlich hat sich danach - bedingt auch durch diverse internationale Krisen – ein enormer Preis- und Kostenanstieg entwickelt, der zum Zeitpunkt der Aufstellung der Gebührenkalkulation 2022 (im Frühjahr 2022) noch nicht absehbar war. Und damit hat sich dann auch die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 18.07.2023 befasst. Und erkannt, dass die im Mai 2022 festgesetzten Wasserverbrauchsgebühren in Höhe von netto 2,18 € die stark erhöhten und weiter zu erwartenden Ausgaben nicht mehr decken können.
Die Verbandsversammlung hat deshalb beschlossen, die Firma Schneider & Zajontz mit einer neuen Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2024-2027 zu beauftragen. Die für diesen Zeitraum aufgestellte Kalkulation vom 10.11.2023 wurde der Verbandsversammlung am 20.11.2023 vorgestellt und diskutiert; das belegt die Niederschrift über den Sitzungstermin.
Insbesondere maßgebend für den Anstieg der Verbrauchsgebühr von 2,18 € auf 3,70 € netto (ab 01.01.2024) waren
· erhöhte Kosten für Unterhaltungsmaßnahmen an Hochbehältern, Brunnen, Schächten
· Anstieg der Kosten für Leitungssanierungen auf ca. 1,3 Mio. € jährlich
· Anstieg der Kosten für Energie, Personaldienstleistungen u.a.
Diese Gründe wurden in der Vorstellung der Gebührenkalkulation von Seiten des Mitarbeiters der Verbandsversammlung auch explizit benannt (s. dazu Folie 9 der Anlage 2).
Wegen der damit verbundenen erheblichen Abweichungen gegenüber den Ansätzen der Gebührenkalkulation 2022 hat die Verbandsversammlung am 20.11.2023 den laufenden Gebührenbemessungszeitraum von vier auf zwei Jahre verkürzt und einen neuen Gebührenbemessungszeitraum für die Jahre 2024-2027 festgesetzt. Diese von der Verbandsversammlung im November 2023 getroffene Entscheidung zur Verkürzung des zunächst auf vier Jahre (2022-2025) festgesetzten Bemessungszeitraums ist auch rechtskonform erfolgt. Sie beachtet die Zulässigkeitsanforderungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Beschluss vom 31.05.2021, Az.: 20 ZB 20.2016
an die Unterbrechung eines einmal festgelegten Gebührenbemessungszeitraums. Nämlich eine erhebliche und nicht voraussehbare Abweichung der prognostizierten Kostenansätze gegenüber den Ansätzen der Gebührenkalkulation 2022.
Und die Verbandsversammlung hat in der Sitzung vom 20.11.2023 auf der Grundlage einer neuen Gebührenkalkulation für den Bemessungszeitraum 2024-2027 somit zulässigerweise neu kalkulierte Gebührensätze beschlossen, die mit der 1. Änderungssatzung vom 28.11.2023 (zur BGS-WAS vom 28.11.2022) ab 01.01.2024 auch in Kraft gesetzt wurden.
Dieser neuen Gebührenkalkulation für den Bemessungszeitraum 2024-2027 (nachfolgend nur: Kalkulation 2023 genannt) lagen die für das Kalenderjahr 2022 bereits tatsächlich ermittelten gebührenrechtlichen Ergebnisse des Verbandes und die für 2023 ebenfalls teilweise bereits vorliegenden Echtzahlen zugrunde. Und im Übrigen - für die Kalenderjahre 2024-2027 - die auf der Grundlage der Haushaltsrechnung 2022, der Haushaltsplanung 2023, den Anlagenachweisen 2022 sowie der Investitionsplanung des Verbandes absehbaren Kosten (siehe dazu Folie 5, Anlage 2).
Hinzuweisen ist darauf, dass in der Gebührenkalkulation 2024-2027 auch für einen Teil der Anlagegüter die Abschreibungsbasis – zulässigerweise (siehe Art. 8 Abs. 3 Satz 2-Satz 4 KAG) - von Anschaffungs- und Herstellungskosten auf Wiederbeschaffungszeitwerte erhöht wurde. Dort heißt es:
2Den Abschreibungen zugrunde zu legen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder Wiederbeschaffungszeitwerte, die jeweils um Beiträge und ähnliche Entgelte zu kürzen sind und um Zuwendungen gekürzt werden können. 3Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht; das gilt für Zuwendungen nur insoweit, als es Zweck der Zuwendung ist, die Gebührenschuldner zu entlasten. 4Mehrerlöse, die sich aus einer Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten gegenüber einer Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dadurch ergeben, dass Zuwendungen nicht in Abzug gebracht werden, sind der Einrichtung einschließlich einer angemessenen Verzinsung wieder zuzuführen.
Auch das ist zulässig (s. dazu BayVGH vom 31.05.2021, aaO, Juris, Rn 5 und die Leitsätze 3-5. Die – gebührenerhöhende – Abschreibung wurde mit 88.593,09 € kalkuliert (siehe dazu Folie 8 Anlage 2) - und wird vom Verband separat gebucht (Haushaltskonto 910.9140) und auch auf einem separaten Konto verwahrt. Das dient der Abpufferung künftiger Gebührenanstiege wegen der absehbar weiter anstehenden Kosten für Leitungssanierungen.
